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§ 2 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)

§ 2 Stiftungszweck



(1) 1Zweck der Stiftung ist, in einem auf Bürgerbeteiligung angelegten Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsforum aktuelle Fragen von Recht und Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland als Grundvoraussetzung einer funktionsfähigen und lebendigen Demokratie aufzugreifen und diese für alle gesellschaftlichen Gruppen in Ausstellungen und Aktivitäten vor Ort und im virtuellen Raum erfahrbar werden zu lassen. 2Dabei sind die historischen, europäischen und internationalen Bezüge angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:

1.
Einrichtung, Unterhaltung und Fortentwicklung von Ausstellungen in einem Forum Recht für die Auseinandersetzung mit Fragen des Rechts und des Rechtsstaats,

2.
Entwicklung und Bereitstellung kommunikativer Formate für Kooperationspartner in Bund und Ländern,

3.
Durchführung von Veranstaltungen, von auf Internet und virtueller Realität basierenden Medienangeboten sowie von Schulungen für pädagogische Angebote,

4.
Forschung, Dokumentation und Veröffentlichungen,

5.
Öffentlichkeitsarbeit,

6.
Kooperation mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen und Einrichtungen.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

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Zitierungen von § 2 ForumRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ForumRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForumRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ForumRG Stiftungsvermögen; Errichtungsort
... sind nur für den Stiftungszweck zu verwenden. (5) Das Forum Recht ( § 2 Absatz 2 Nummer 1 ) wird in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf dem ...