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§ 2 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen, insbesondere in Bezug auf
- a)
- die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten,
- b)
- den Einsatz dinglicher oder menschlicher Modelle,
- c)
- die Auswahl der Ausrüstung,
- d)
- das Risikomanagement,
- e)
- die Zeitplanung,
- f)
- die Klärung rechtlicher Fragen und
- g)
- die Produktionsabläufe,
- 5.
- Leistungen erstellen, insbesondere
- a)
- Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der Bildbotschaften bewerten und umsetzen,
- b)
- reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustrations-, der Produkt-, der Industrie- und Architektur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen und beurteilen,
- c)
- Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen und anpassen sowie
- d)
- Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsentieren,
- 6.
- gestalterische, technische, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbesondere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnisse,
- b)
- die Anforderungen an die an den Aufnahmen Beteiligten,
- c)
- den Einsatz der gestalterischen Elemente und ihre Wirkung,
- d)
- die Auswahl und Handhabung von Kamerasystemen und Objektiven, von Messgeräten und von Beleuchtungssystemen,
- e)
- die Handhabung von Software für die Weiterverarbeitung und die rechnergestützte Erstellung von Aufnahmen,
- f)
- die Archivierung und Sicherung von Bild- und Filmdaten,
- g)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeitsrechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen,
- h)
- die einschlägigen technischen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- i)
- das benötigte Personal und die Ausrüstung sowie
- j)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und berufsbezogenen Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Fotografenmeisterverordnung.htm