§ 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.
(1a) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung
- 1.
- Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
- 2.
- Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuleiten,
- 3.
- die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten, sowie
- 4.
- die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch die berechtigte Stelle zu ermöglichen
- a)
- durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste;
- b)
- durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.
2Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach
§ 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben
§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
§ 4a des MAD-Gesetzes und
§ 3 des BND-Gesetzes unberührt.
4Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden.
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.
(2) 1Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
- 1.
- auszuwählen,
- 2.
- einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
- 3.
- über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
2Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind.
3Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
4Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach
§ 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
(3)
1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
2Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden.
3Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.
4Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
Frühere Fassungen von § 2 G 10
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interne Verweise§ 10 G 10 Anordnung (vom 09.07.2021) ... Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner ...
§ 11 G 10 Durchführung (vom 09.07.2021) ... vorliegen. Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten, dem die Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige an den ...
§ 17 G 10 Mitteilungsverbote (vom 09.07.2021) ... anderen nicht mitgeteilt werden. (2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 angeordnet, darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der ... mitgeteilt werden. (3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1 , darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die ...
§ 19 G 10 Ordnungswidrigkeiten (vom 09.07.2021) ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder ... nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass ... 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die ...
§ 20 G 10 Entschädigung (vom 09.07.2021) ... nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des ...
Zitat in folgenden NormenTelekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 TKÜV Kreis der Verpflichteten (vom 01.12.2021) ... Telekommunikationsgesetzes. (3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes , § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften (vom 09.07.2021) ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes , b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über ... c) § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes , oder d) § 78 Absatz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § ... Absatz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder 5. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 ... 10-Gesetzes eine Person betraut oder 5. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 2 1. SÜGÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden." (2) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des ...
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 VerfSchRAnpG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; ... werden soll." 6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ... 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) ... Absatz 2 Satz 2 Variante 3)." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ... 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) ... § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" ... „§ 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 2 Abs. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt. 12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3" ... „Absatz 1a Satz 1" ersetzt. 13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Abs. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a" ersetzt. 14. ... In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 und 1a" ersetzt. 14. Folgender § 22 wird angefügt: ...
Artikel 6 VerfSchRAnpG Weitere Änderungen von Rechtsvorschriften ... wie folgt geändert: 1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend" durch die Wörter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme ... „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend" durch die Wörter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ... 4 entsprechend" ersetzt. 2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes " durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel ... „§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes " ersetzt. 3. § 106 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: ... c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes ," werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel ... „§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes," werden durch die Wörter „ § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes ," ersetzt. d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. (2) In ... die Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. (4) In § 2 Absatz 1a Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 dieses ...
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2a" durch die Angabe „§ 3" ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Zitate in aufgehobenen TitelnTelekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 151 TKG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die ... Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 46 ZFdG Bußgeldvorschriften ... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt, 2. entgegen ... zuwiderhandelt, 2. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder 3. entgegen ... Person betraut oder 3. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme ...
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