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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 2 Ziele und Inhalte des Studiums
(1) 1Die Studierenden werden auf ihre beruflichen Aufgaben im gehobenen Auswärtigen Dienst und die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. 3Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten als Beamtinnen und Beamten werden ihnen vermittelt. 4Mit Bezug auf die Anforderungen im gehobenen Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen vermittelt. 5Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. 6Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst sieht für alle Studienphasen und Studienelemente Selbststudieneinheiten vor, zu deren Durchführung die Studierenden verpflichtet sind. 2Mit den Selbststudieneinheiten werden den Studierenden Techniken für das selbständige lebenslange Lernen vermittelt.
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