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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
(1) 1Einstellungsbehörden sind
- 1.
- das Bundesarchiv,
- 2.
- die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und
- 3.
- die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
(2) 1Ausbildungsstellen sind
- 1.
- das Bundesarchiv,
- 2.
- die oder der Bundesbeauftragte und
- 3.
- das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und
- 2.
- während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
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