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§ 2 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 2 Gebührenhöhe
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. 2Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
- der Schwierigkeit der Leistungen,
- 2.
- des Zeitaufwandes,
- 3.
- des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
- 4.
- des Wertes des Tieres und
- 5.
- der örtlichen Verhältnisse.
(2) 1Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:
- 1.
- täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- 2.
- am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
- 3.
- an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).
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Zitierungen von § 2 GOT
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst
... Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. ... Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem ... Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu. (2) Die Notdienstgebühr ...
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