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§ 2 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Gaswirtschaftsjahr
der Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres; - 2.
- Kalkulationsperiode
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes; - 3.
- Überregionales Gasfernleitungsnetz
ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das- a)
- dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder
- b)
- ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.
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Zitierungen von § 2 GasNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GasNEV Besondere Regeln für Fernleitungsnetze (vom 09.09.2010)
... Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der ...
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