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§ 2 - Gasspeicherbefüllungsverordnung (GasSpBefüllV)

V. v. 01.06.2022 BAnz AT 01.06.2022 V1
Geltung ab 02.06.2022; FNA: 752-6-26 Elektrizität und Gas

§ 2 Referenzzeitpunkte für die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben



1Die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben im Sinne von § 1 besteht, wenn eine Gasspeicheranlage zum 1. Mai eines Kalenderjahres einen Füllstand von unterhalb 5 Prozent oder zum 1. Juni eines Kalenderjahres von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. 2Abweichend hiervon besteht für das Jahr 2022 die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn eine Gasspeicheranlage am 2. Juni 2022 einen Füllstand von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. 3§ 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

 
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Zitierungen von § 2 GasSpBefüllV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasSpBefüllV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasSpBefüllV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GasSpBefüllV Anwendungsbereich
... 35b Absatz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Verfahren durch ein für die in § 2 Satz 1 und 2 genannten Referenzzeitpunkte vorrangiges ...
§ 3 GasSpBefüllV Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazität
... die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 oder 2 vor, so hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage unverzüglich nach Ablauf des dort jeweils ...