- 1.
- an die in § 64e Absatz 9c Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vertrauensstelle zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- an ein in § 64e Absatz 10a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genanntes Genomrechenzentrum
- a)
- zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer,
- b)
- die in Abschnitt I der Anlage genannten technischen Daten der Meldungen,
- c)
- die in Abschnitt II der Anlage genannten Daten der Genomsequenzierung,
- d)
- die in Abschnitt III der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung und
- e)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers,
- 3.
- an einen in § 64e Absatz 10b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten klinischen Datenknoten
- a)
- zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer,
- b)
- die in Abschnitt I der Anlage genannten technischen Daten der Meldungen,
- c)
- die in Abschnitt III der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung,
- d)
- die in Abschnitt IV der Anlage genannten allgemeinen Daten zum Modellvorhaben,
- e)
- die in Abschnitt V der Anlage genannten klinischen Daten mit Bezug zur Teilnahme am Modellvorhaben,
- f)
- die in Abschnitt VI der Anlage genannten klinischen Daten zu Vorbefunden,
- g)
- die in Abschnitt VII der Anlage genannten klinischen Daten zur Nachverfolgung und
- h)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers.
§ 4 GenDV Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer; Fristen der Datenübermittlung ... genannten Fällen. (3) Der Leistungserbringer übermittelt die in § 2 Absatz 1 genannten Daten, sobald sie vollständig erhoben sind, spätestens jedoch drei Monate nach ... jedoch drei Monate nach Abschluss der Erhebung der Daten. Die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals 1. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals 1. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines ... der Funktionsfähigkeit eines Genomrechenzentrums und 2. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines ...
§ 7 GenDV Verfahren der Pseudonymisierung; Aufgabenwahrnehmung durch die Vertrauensstelle ... Genomrechenzentren und den klinischen Datenknoten getrennt. (2) Die in den §§ 2 und 5 genannten Übermittlungen von Daten erfolgen über ein sicheres ... Übermittlungsverfahren. Die Anforderungen an die sichere Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 , § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Daten werden von der Vertrauensstelle nach dem ... des Robert Koch-Instituts veröffentlicht. (3) Auf die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten hin übermittelt die Vertrauensstelle für jeden Versicherten an den ... die Vertrauensstelle für jeden Versicherten an den Leistungserbringer, der die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten übermittelt hat, die 1. genomische Vorgangsnummer und ...