§ 2 - Achte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (8. GerüstbauerArbbV)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 317
Geltung ab 01.12.2023 bis 30.09.2025; FNA: 810-1-71-8 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern im Ausland beschäftigt sind.



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