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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben
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§ 2 - Vierte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (GerüstbauerArbbV4)
§ 2 Anwendungsausnahmen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,
- 1.
- deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_GeruestbauerArbbV4.htm