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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Fünfte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (GerüstbauerArbbV5)
V. v. 26.06.2019 BAnz AT 28.06.2019 V1
Geltung ab 01.07.2019 bis 31.07.2020; FNA: 810-1-71-5 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.07.2019 bis 31.07.2020; FNA: 810-1-71-5 Arbeitsförderung
§ 2 Anwendungsausnahmen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,
- 1.
- deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
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