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§ 2 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
- 1.
- Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;
- 2.
- am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;
- 3.
- wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
- 4.
- Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;
- 5.
- Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;
- 6.
- Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.
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