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§ 2 - HNS-Gesetz (HNSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
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Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
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§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.
(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn
- 1.
- er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und
- 2.
- kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
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Zitierungen von § 2 HNSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HNSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HNSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HNSG Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
... § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021)
... Am 27. Juli 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 2 , 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
B. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5241
Berichtigung HNSGEGBer
... zu ersetzen. 2. In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter „ §§ 2 , 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6, ... „§§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „ §§ 2 , 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" zu ...
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