§ 2 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)

V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel,

2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" nach § 5 und

2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 7.

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Zitierungen von § 2 IMLebensmFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMLebensmFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IMLebensmFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Mitarbeiterinnen fördern. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - ...


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