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§ 2 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Aufgaben registerführender Stellen
Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet
- 1.
- bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern,
- 2.
- die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie
- 3.
- natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 31. August 2023
Frühere Fassungen von § 2 IDNrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 IDNrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IDNrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 IDNrG Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde
... a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2, 3. ... abrufen und an 1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie 2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen ...
§ 6 IDNrG Automatisierter Datenabruf bei der Registermodernisierungsbehörde (vom 24.07.2024)
... Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei ... Stellen dürfen die abgerufenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1 und 2 verarbeiten. (2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von einer ... der erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnummer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 und 2 . Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Abrufen erhält die abrufende ...
§ 7 IDNrG Verfahren der Datenübermittlungen mit der Registermodernisierungsbehörde und zwischen öffentlichen Stellen
... der Registermodernisierungsbehörde an die ersuchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach § 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenB. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
Zitat in folgenden Normen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 67c SGB X Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken (vom 30.09.2024)
... nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ...
§ 67d SGB X Übermittlungsgrundsätze (vom 30.09.2024)
... § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 4 RegMoG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... „Die Meldebehörde darf an eine 1. registerführende Stelle nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes genannten ... Stelle nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes genannten Aufgaben oder 2. öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung von ...
Artikel 6 RegMoG Änderung des AZR-Gesetzes
... Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zusätzlich ...
Artikel 14 RegMoG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ." 2. Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) ... § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 15 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
... vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Datencockpit" durch das Wort ...
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