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Artikel 2 - Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 SGB V § 39, § 91, § 91b (neu), § 135, § 137c, § 137e, § 139a

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt:

„sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten".

1.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „können sie" durch die Wörter „oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische" ersetzt.

b)
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Fristüberschreitungen" durch die Wörter „Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9" ersetzt.

2.
Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt:

„§ 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus

Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmals bis zum 30. Juni 2020 das Nähere zum Verfahren, das der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 135 Absatz 1 und bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 137c Absatz 1 zu beachten hat. Es kann in der Rechtsverordnung Folgendes näher regeln:

1.
den Ablauf des Verfahrens beim Gemeinsamen Bundesauschuss, insbesondere Fristen und Prozessschritte sowie die Ausgestaltung der Stellungnahmeverfahren und die Ausgestaltung von Beauftragungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,

2.
die Anforderungen an die Unterlagen und die Nachweise zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

3.
die Anforderungen an die Ausgestaltung der tragenden Gründe der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere zur Darlegung der den Feststellungen und Bewertungen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf fehlende oder unzureichende Behandlungsalternativen, Besonderheiten seltener Erkrankungen und Umstände, wonach Studien nicht oder nicht in angemessener Zeit durchführbar sind.

Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 und jeweils nach Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsverordnung hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Verfahrensordnung an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen."

3.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist."

4.
§ 137c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „dürfen im Rahmen der Krankenhausbehandlung angewandt" die Wörter „und von den Versicherten beansprucht" eingefügt.

5.
§ 137e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „muss" ersetzt und wird nach dem Wort „Bewertungsverfahrens" das Wort „gleichzeitig" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Anforderungen an die Erprobung haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu gewährleisten, dass die Erprobung und die Leistungserbringung durchgeführt werden können. Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zu beginnen. Eine Erprobung beginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der Erprobung. Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Vorgaben in der Erprobungsrichtlinie innerhalb von drei Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem Bundesministerium für Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung der Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „nach Erteilung des Auftrags nach Absatz 5" durch die Wörter „nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Vertragspartner nach § 115 Absatz 1 Satz 1 vereinbart" durch die Wörter „den ergänzten Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie geregelt" ersetzt.

cc)
Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Kommt ein Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nicht fristgerecht zustande, entscheidet der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren nach § 87 Absatz 5a Satz 2 bis 7."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „beauftragt der Gemeinsame Bundesauschuss" durch die Wörter „schließt der Gemeinsame Bundesausschuss mit den maßgeblichen Wissenschaftsverbänden einen Rahmenvertrag, der insbesondere die Unabhängigkeit der beteiligten wissenschaftlichen Institutionen gewährleistet, oder beauftragt eigenständig" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Absatz 5 Satz 1" die Wörter „rahmenvertraglich veranlassten oder eigenständig" eingefügt.

6.
Nach § 139a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt."



 

Zitierungen von Artikel 2 EIRD

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EIRD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIRD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EIRD Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § ...
Artikel 7 EIRD Inkrafttreten
... Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in ...