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§ 2 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)

Artikel 2 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62 S. 9, Nr. 103
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Messverfahren sowie Analyseverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik erläutern, anwenden und bewerten,

5.
auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen, insbesondere des Baurechts sowie des Datenschutzes, auswerten und beim Planen, Durchführen und Kontrollieren der Aufträge berücksichtigen,

6.
Konzepte, Pläne und technische Dokumentationen für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren,

7.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

8.
Leistungen im Informationstechniker-Handwerk erbringen, insbesondere

a)
Umsetzung von Konzepten für umfängliche und vernetzte Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere durch Installieren, Parametrieren, Programmieren und Inbetriebnehmen,

b)
Analysieren und Instandhalten von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie

c)
technische und gewerkeübergreifende Systeme erkennen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen,

9.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
baurechtliche Vorschriften sowie datenschutzrechtliche Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,

b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken und damit verbundene Hinweispflichten,

c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

e)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sowie

f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

10.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

11.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie

14.
Kundinnen und Kunden im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik beraten.