Artikel 2 - Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 SGB V § 37, § 132a, § 275b

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden."

b)
Satz 8 wird aufgehoben.

2.
§ 132a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 14 wird aufgehoben.

3.
§ 275b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben, sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen."

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Zitierungen von Artikel 2 GKV-IPReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GKV-IPReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-IPReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 GKV-IPReG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 31. Oktober 2023 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4 3. COVIfSGAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20i wird wie folgt ...


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