Tools:
Update via:
§ 2 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 2 Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
- 1.
- Cannabis zu besitzen,
- 2.
- Cannabis anzubauen,
- 3.
- Cannabis herzustellen,
- 4.
- mit Cannabis Handel zu treiben,
- 5.
- Cannabis einzuführen oder auszuführen,
- 6.
- Cannabis durchzuführen,
- 7.
- Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
- 8.
- Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
- 9.
- Cannabis zu verabreichen,
- 10.
- Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
- 11.
- sich Cannabis zu verschaffen oder
- 12.
- Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) 1Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. 2Das gilt nicht für die
- 1.
- Extraktion von CBD,
- 2.
- Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) 1Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 1.
- der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
- 2.
- der Besitz von Cannabis nach § 3,
- 3.
- der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
- 4.
- der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
(4) 1Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. 3Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. 4§ 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. 5§ 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. 6Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) 1Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. 2Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 4Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes G. v. 20. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 m.W.v. 26. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 2 KCanG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KCanG Umgang mit Cannabissamen
... eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt ...
§ 7 KCanG Frühintervention
... Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 , ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2 , 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ... Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2 , 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 ...
§ 34 KCanG Strafvorschriften (vom 26.06.2024)
... Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder ... besitzt oder c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder b) ... anbaut oder b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel ... 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis ... 4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt, 6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 ... § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt, 6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt, 7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder ... 6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt, 7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt, 8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum ... 7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt, 8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, 9. entgegen § 2 Absatz 1 ... Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, 9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht, 10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den ... 9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht, 10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich ... entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft, 12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12 a) mehr ... 11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft, 12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12 a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder b) ... mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt, 13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert, 14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu ... 13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert, 14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen ... oder c) Cannabis in militärischen Bereichen besitzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut, 3. entgegen § 4 Absatz 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 , § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207
Artikel 1 KCanGuaÄndG Änderung des Konsumcannabisgesetzes
... vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden" ... Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2 , 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_KCanG.htm