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§ 2 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Ersuchen
(1) 1Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. 2Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
- 2.
- die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,
- 3.
- das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,
- 4.
- ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und
- 5.
- das aktuelle Kalenderdatum.
(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.
Text in der Fassung des Artikels 46 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 2 KDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 46 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KDAV Personenbasiertes Ersuchen
... Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten: 1. den Namen, und zwar a) bei ...
§ 4 KDAV Nummernbasiertes Ersuchen
... nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten. Die Rufnummer muss mit vorangestellter ...
§ 5 KDAV Anschriftenbasiertes Ersuchen
... ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Straße und die Hausnummer ...
§ 6 KDAV Abfrage der Daten
... Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Ersuchen die Daten ohne die Angaben nach § 2 Absatz 1 und leitet die Daten unverzüglich an die in Betracht kommenden Verpflichteten weiter. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 46 TKMoG Änderung der Kundendatenauskunftsverordnung
... vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1667, 3343) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 112 Absatz 2" durch die Angabe „§ 173 Absatz 4" ...
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