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§ 2 - Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)

V. v. 07.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 259
Geltung ab 08.08.2024; FNA: 2129-8-0-10 Umweltschutz

§ 2 Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung



(1) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle ist verpflichtet, die Daten nach der Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu erheben, zu speichern und für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 zu verwenden.

(2) Die Erhebung der Daten durch die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat mittels einer Einrichtung für die Systemdatenprüfung nach der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getrennt von der Auslesung der Daten für die Hauptuntersuchung zu erfolgen.

(3) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat die Daten nur für Fahrzeuge zu erheben, deren Erstzulassungsdatum zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung weniger als 15 Jahre zurückliegt.

(4) 1Dem Fahrzeughalter ist von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle die Möglichkeit einzuräumen, der Erhebung der Daten zu widersprechen. 2Widerspricht der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten, unterbleibt diese.

(5) 1Hat der Fahrzeughalter der Datenerhebung nicht widersprochen, ist die Erhebung der Daten aber aus technischen oder anderen Gründen, die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle nicht zu verantworten hat, nicht möglich, unterbleibt die Erhebung der Daten. 2Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Grund, aus dem die Daten nicht erhoben werden konnten, und die Fahrzeugidentifizierungsnummer zu erfassen.

(6) 1Die erhobenen Daten sind dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2Hat der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten widersprochen, ist dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage eine Bestätigung des Widerspruches unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(7) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Fahrzeughalter bei der Gelegenheit der Hauptuntersuchung über Folgendes aufzuklären:

1.
die Datenerhebung nach Absatz 1,

2.
die Weitergabe der Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 sowie an die Europäische Umweltagentur nach § 4 Absatz 1,

3.
die Möglichkeit des Fahrzeughalters, der Datenerhebung zu widersprechen, und

4.
die Möglichkeit des Erhalts der erhobenen Daten oder der Bestätigung des Widerspruches nach Absatz 6.

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Zitierungen von § 2 Kfz-EEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Kfz-EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Kfz-EEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Kfz-EEV Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei
... Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern. (2) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln: 1. die erhobenen Daten nach Artikel ... nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer, 2. die Anzahl der Widersprüche nach § 2 Absatz 4 und 3. in den Fällen des § 2 Absatz 5 jeweils die Tatsache der erfolglosen ... die Anzahl der Widersprüche nach § 2 Absatz 4 und 3. in den Fällen des § 2 Absatz 5 jeweils die Tatsache der erfolglosen Datenerhebung, geordnet nach der ... aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen. Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz 2 nach der Übermittlung nach Satz 1 ... sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben. (5) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und ...