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§ 2 - Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-1-41 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-1-41 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 2 Abrufberechtigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. 2Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind. 3Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle.
(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die über den Anspruch auf den Kinderzuschlag unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.
(3) Abrufberechtigungen sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Anspruchsprüfung und zur Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.
Zitierungen von § 2 KiZDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KiZDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiZDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KiZDAV Verfahren des Datenabrufs
... Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der ...
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