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Artikel 2 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FamFG offen, mWv. 11. April 2025 § 158b, § 158c, § 493

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 11.04.2025

1.
Die §§ 158b und 158c werden wie folgt gefasst:

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere

1.
Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und

2.
in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.

Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

§ 158c Vergütung; Kosten

(1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.

(2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.

(3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 277 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „5" die Angabe „und § 16" eingefügt.

3.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Betreuers" ein Komma und die Wörter „des Betreuungsvereins" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht kann die nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung für zukünftige Zeiträume festsetzen. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Eine Änderung der für die Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Kriterien hat der Betreuer dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

abweichendes Inkrafttreten am 11.04.2025

4.
Dem § 493 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 KostBRÄG 2025 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 ...
Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 und 4 , Artikel 5 Absatz 1 Nummer 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 treten am Tag nach der ...