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Artikel 2 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FamGKG § 15, § 28, § 44, § 45, Anlage 1, Anlage 2
(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme" gestrichen.
- 2.
- § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
2.000 | 500 | 20 |
10.000 | 1.000 | 21 |
25.000 | 3.000 | 29 |
50.000 | 5.000 | 38 |
200.000 | 15.000 | 132 |
500.000 | 30.000 | 198 |
über 500.000 | 50.000 | 198". |
- 3.
- In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt und wird das Wort „Euro" durch die Angabe „€" ersetzt.
- 2.
- Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Euro" durch die Angabe „€" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."
- 3.
- Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung angefügt:
„Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €." - 4.
- Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden." - 5.
- In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.
- 7.
- In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.
- 8.
- In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.
- 9.
- In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.
- 10.
- In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.
- 11.
- In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.
- 12.
- In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 13.
- In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.
- 14.
- In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.
- 15.
- In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 €" durch die Angabe „396,00 €" ersetzt.
- 16.
- In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.
- 17.
- In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.
- 18.
- In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 19.
- In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 20.
- In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.
- 21.
- In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 22.
- In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 23.
- In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.
- 24.
- In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 25.
- In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.
- 26.
- In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.
- 27.
- In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 28.
- In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.
- 29.
- In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.
- 30.
- In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.
- 31.
- In Nummer 2006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- „Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)
Verfahrens- wert bis ... € | Gebühr ... € | Verfahrens- wert bis ... € | Gebühr | |
500 | 38,00 | 50.000 | 601,00 | |
1.000 | 58,00 | 65.000 | 733,00 | |
1.500 | 78,00 | 80.000 | 865,00 | |
2.000 | 98,00 | 95.000 | 997,00 | |
3.000 | 119,00 | 110.000 | 1.129,00 | |
4.000 | 140,00 | 125.000 | 1.261,00 | |
5.000 | 161,00 | 140.000 | 1.393,00 | |
6.000 | 182,00 | 155.000 | 1.525,00 | |
7.000 | 203,00 | 170.000 | 1.657,00 | |
8.000 | 224,00 | 185.000 | 1.789,00 | |
9.000 | 245,00 | 200.000 | 1.921,00 | |
10.000 | 266,00 | 230.000 | 2.119,00 | |
13.000 | 295,00 | 260.000 | 2.317,00 | |
16.000 | 324,00 | 290.000 | 2.515,00 | |
19.000 | 353,00 | 320.000 | 2.713,00 | |
22.000 | 382,00 | 350.000 | 2.911,00 | |
25.000 | 411,00 | 380.000 | 3.109,00 | |
30.000 | 449,00 | 410.000 | 3.307,00 | |
35.000 | 487,00 | 440.000 | 3.505,00 | |
40.000 | 525,00 | 470.000 | 3.703,00 | |
45.000 | 563,00 | 500.000 | 3.901,00". |
Zitierungen von Artikel 2 KostRÄG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostRÄG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Vorbemerkung 1.3.1 ...
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