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§ 2 - Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance (KrhSurV k.a.Abk.)
V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V1
Geltung ab 20.09.2022, abweichend siehe § 3; FNA: 2126-13-39 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Geltung ab 20.09.2022, abweichend siehe § 3; FNA: 2126-13-39 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
§ 2 Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit
- a)
- nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
- b)
- invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
- c)
- zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
- 2.
- ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2- Infektion, die
- a)
- intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
- aa)
- nach Erwachsenen und Kindern,
- bb)
- nach Schwangeren,
- cc)
- wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
- dd)
- nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
- b)
- invasiv beatmet werden oder
- c)
- aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
- 3.
- ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus- Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
- 4.
- eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.
(2) 1Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. 2Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.
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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KrhSurV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrhSurV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KrhSurV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 2 tritt am 26. November 2022 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_KrhSurV.htm