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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.05.2023 aufgehoben
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§ 2 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7613-3-8 Geldwäsche
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7613-3-8 Geldwäsche
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist
- 1.
- Verpflichteter: ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes;
- 2.
- Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes;
- 3.
- Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektronischer Schlüssel, der dazu dient, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen;
- 4.
- Transfer: ein Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln im Rahmen des Betreibens von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes, der im Namen eines Auftraggebers mit dem Ziel veranlasst wird, einem Begünstigten Kryptowerte zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter identisch sind und ob der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten identisch ist;
- 5.
- Kryptowertedienstleister: ein Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland, das in Bezug auf Kryptowerte im In- oder Ausland Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringt;
- 6.
- Auftraggeber: die Person, die den Auftrag zu einem Transfer von Kryptowerten erteilt;
- 7.
- Begünstigter: die Person, die Kryptowerte durch den von einem Auftraggeber veranlassten Transfer als Empfänger zur Verfügung gestellt bekommen soll, wobei nicht als Begünstigter gilt, wer ausschließlich an dem Transfer beteiligt ist, weil er Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung des Transfers erhält;
- 8.
- Wirtschaftlich Berechtigter: ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
- 9.
- Geldtransferverordnung: die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist.
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