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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 (SGB3EntGV 2020 k.a.Abk.)
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-26-17 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-26-17 Sozialgesetzbuch
§ 2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGB3EntGV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB3EntGV 2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Kurzarbeitergeld_2020.htm