Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 (SGB3EntGV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-26-17 Sozialgesetzbuch

§ 2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens



Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGB3EntGV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 SGB3EntGV 2020 (zu § 2) Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2020)