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§ 2 - Kurzarbeitergeldverordnung (KugV)

V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 595 (Nr. 14); aufgehoben durch § 5 V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 860-3-41 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung



(1) 1Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. 2Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. 3Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden kann. 4Nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 5Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder dieser nachhaltig beseitigt wurde. 6Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten.

(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.



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Frühere Fassungen von § 2 KugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.09.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
vom 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
aktuell vorher 23.06.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
vom 17.06.2021 BGBl. I S. 1821
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
vom 21.10.2020 BGBl. I S. 2259
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 3. KugVÄndV
... „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 und im Satzteil nach Nummer 2 wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2259
Artikel 1 1. KugVÄndV
... die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
Artikel 1 4. KugVÄndV
... die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," gestrichen. 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle ...