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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 2 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik
- 1.
- mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
- 2.
- mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
- 3.
- vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
- 4.
- automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
- 5.
- smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
- 6.
- autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.
Zitierungen von § 2 LandBauMechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LandBauMechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LandBauMechMstrV Meisterprüfungsprojekt
... Geräten, vernetzten mechatronischen Maschinen oder vernetzten mechatronischen Anlagen der in § 2 genannten Bereiche zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Diese ...
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