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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 2 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-216 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Begriffsbestimmungen



Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik

1.
mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,

2.
mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,

3.
vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,

4.
automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,

5.
smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie

6.
autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.



 

Zitierungen von § 2 LandBauMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LandBauMechMstrV Meisterprüfungsprojekt
... Geräten, vernetzten mechatronischen Maschinen oder vernetzten mechatronischen Anlagen der in § 2 genannten Bereiche zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Diese ...