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§ 2 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)

V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung



Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1.
das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2.
die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3.
Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

4.
die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

5.
die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

6.
die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,

7.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.





 

Frühere Fassungen von § 2 Lkw-MautV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
vom 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
aktuell vorher 12.10.2021Artikel 4 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
aktuellvor 01.01.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Lkw-MautV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Lkw-MautV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 Lkw-MautV Manuelles Mauterhebungssystem (vom 07.12.2023)
... erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (3) Der Mautschuldner hat die ... (3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). (4) Bei der ...
§ 5 Lkw-MautV Automatisches Mauterhebungssystem (vom 07.12.2023)
... hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im ... Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. (2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ ...
§ 6 Lkw-MautV Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen (vom 07.12.2023)
... und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für ... ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
Artikel 1 1. Lkw-MautVÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des ...

Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 4 MautRÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV
... Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und". 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ... erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben." c) Absatz 3 wird wie ... Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung)." 5. § ... hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät ... Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ ... und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für ... ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag ...