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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2024

§ 2 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)

V. v. 15.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 751-24-7 Kernenergie

§ 2 Zulässigkeit von Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung



(1) Die Untersuchung der Lunge mittels Niedrigdosis-Computertomographie zur Lungenkrebsfrüherkennung ist zulässig bei Personen,

1.
die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei denen die letzte Untersuchung der Lunge mittels Computertomographie, die qualitativ zur Befundung im Hinblick auf ein Lungenkarzinom geeignet gewesen ist, mindestens zwölf Monate zurückliegt,

3.
die über einen Bericht einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 erfüllt, verfügen, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
ein Zigarettenkonsum

aa)
mit einer Dauer von mindestens 25 Jahren, wobei die Jahre vor einer vollständigen Unterbrechung des Rauchens und die Jahre der vollständigen Unterbrechung selbst nur mitgezählt werden, wenn die Unterbrechung weniger als zehn Jahre beträgt, und

bb)
von mindestens 15 Packungsjahren sowie

b)
ein medizinisches Eignungsprofil der zu untersuchenden Person und die hierfür relevanten anamnestischen Daten und

4.
1die durch eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 erfüllt, in einem mündlichen Gespräch und durch Aushändigung von Informationen in Textform über Folgendes informiert wurden:

a)
den Nutzen der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung,

b)
das mögliche Auftreten und die möglichen Auswirkungen falsch-positiver und falsch-negativer Ergebnisse der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung,

c)
das weitere Verfahren zur Abklärung im Fall von abklärungsbedürftigen Befunden, insbesondere über die Risiken und Belastungen der Abklärungsuntersuchungen, und

d)
die Gefahr der Überdiagnose und der Übertherapie.

2In den Informationen in Textform ist darüber hinaus auf das Strahlenrisiko hinzuweisen. 3Sonstige Aufklärungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach einem kontrollbedürftigen Befund eine Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie vor Ablauf von zwölf Monaten zulässig.

 
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Zitierungen von § 2 LuKrFrühErkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKrFrühErkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LuKrFrühErkV Rechtfertigende Indikation
... nach § 6 Absatz 1 erfüllt, 1. die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 prüft und 2. die rechtfertigende Indikation nach § 83 Absatz 3 des ... bei der zu untersuchenden Person unter Berücksichtigung des Berichts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3  ...
§ 6 LuKrFrühErkV Anforderungen an das Personal
... (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zu prüfen, ob die Person, die einen Bericht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erstellt und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die zu untersuchende Person informiert, 1. ... ob die Person, die einen Bericht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erstellt und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die zu untersuchende Person informiert, 1. als Arzt approbiert ist oder ihr die ...