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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)
Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 2 Gebühr für eine Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gebühr beträgt 400 bis 10.000 Euro für eine Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes zur
- 1.
- Klassifizierung einzelner Produkte,
- 2.
- Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als Medizinprodukt,
- 3.
- Einstufung von Produkten der Klasse I und
- 4.
- Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung.
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Zitierungen von § 2 MPDGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MPDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPDGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MPDGGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung
... Erfordert eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_MPDGGebV.htm