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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-25 Beamte

§ 2 Dienstbehörde, Dienstaufsicht



(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der fachtheoretischen Abschnitte einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Abschnitte einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. 2Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.

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