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§ 2 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
§ 2 Zulassung zum Aufstieg
(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Informationstechnik - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
- 2.
- die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
- 3.
- an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
- 2.
- die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
- 3.
- an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
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