Tools:
Update via:
§ 2 - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5046 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 900-17-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 900-17-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Cell Broadcast Center" eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;
- 2.
- „öffentliche Warnung" eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_MWV.htm