§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- „Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
- 3.
- „EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
- 4.
- „Einheit" jede und jeder ortsfeste
- a)
- Gaserzeugungseinheit,
- b)
- Gasspeicher,
- c)
- Gasverbrauchseinheit,
- d)
- Stromerzeugungseinheit,
- e)
- Stromspeicher,
- f)
- Stromverbrauchseinheit,
- 5.
- „Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
- 6.
- „Gasspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
- 7.
- „Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
- 8.
- „KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
- 9.
- „Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
- 10.
- „Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
- 11.
- „Stromerzeugungseinheit" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
- 12.
- „Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
- 13.
- „Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
- 14.
- „Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
- 15.
- „Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
- 16.
- „Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
Frühere Fassungen von § 2 MaStRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenKWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
§ 2 KWKAusV Begriffsbestimmungen (vom 20.07.2021) ... KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. „Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung , 6. „Gebotsmenge" die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der ... nach § 27 abgeschlossen hat, 15. „Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung , 16. „Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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