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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 2 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-218 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) 1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit und der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung, auch unter Einsatz von digitalen und vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen im Metallbauer-Handwerk erbringen, insbesondere

a)
Herstellen von Konstruktionen, von Baugruppen und Bauteilen mittels manueller Fertigungsverfahren, maschineller Fertigungsverfahren sowie automatisierter Fertigungsverfahren und Oberflächen behandeln,

b)
Schadensanalysen sowie Fehlersuchen und Störungssuchen durchführen, Instandsetzungsmöglichkeiten vorschlagen sowie Instandsetzungen durchführen sowie

c)
Risiko- und Gefährdungsbeurteilungen durchführen und dokumentieren,

6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Festigkeit, die Statik und die Dynamik von Metallbauarbeiten,

b)
den Korrosionsschutz von Bauteilen,

c)
manuelle Fertigungsverfahren, maschinelle Fertigungsverfahren sowie automatisierte Fertigungsverfahren,

d)
die Verbindungstechniken sowie die Befestigungstechniken,

e)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

f)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

g)
die Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit,

h)
die Digitalisierung und die Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozesse,

i)
das Vergaberecht, das Haftungsrecht sowie die Gewährleistung,

j)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie

k)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

9.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren und dokumentieren,

10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie

12.
Kundinnen und Kunden, über die Handhabung, die Wartung sowie die Pflege informieren sowie auf Gefahren bei der Handhabung hinweisen.

(2) 1Im Schwerpunkt Konstruktionstechnik sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:

1.
technische Dokumente sowie Bauzeichnungen analysieren, bewerten, umsetzen sowie auftragsbezogene Voraussetzungen, insbesondere an Gebäuden, prüfen,

2.
Metallbauarbeiten der Konstruktionstechnik entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten, sowie

3.
steuerungstechnische Lösungen entwerfen, planen, herstellen, in Betrieb nehmen sowie instand halten, insbesondere mit

a)
elektrischen Systemen,

b)
elektronischen Systemen,

c)
hydraulischen Systemen,

d)
pneumatischen Systemen sowie

e)
mechanischen Systemen.

2Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.
bauphysikalische Anforderungen sowie

2.
bauordnungsrechtliche Vorschriften und Normen jeweils mit Bezug auf Wärmeschutz, Feuchteschutz sowie Schallschutz.

(3) 1Im Schwerpunkt Metallgestaltung sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:

1.
Bauteile aus Metallen, auch im Verbund mit nichtmetallischen Werkstoffen, planen, konstruieren, herstellen, restaurieren sowie konservieren,

2.
Gestaltungsansprüche sowie Wünsche der Kundinnen und Kunden, insbesondere bei der Oberflächenbehandlung und der Verbindung von Bauelementen, auch unter Verwendung von traditionellen Verfahren und Techniken in zeitgemäßer Gestaltung, berücksichtigen,

3.
auftragsbezogene Voraussetzungen, insbesondere an Gebäuden und Bauteilen, prüfen,

4.
Metallbauarbeiten im Schwerpunkt Metallgestaltung entwerfen, darstellen, planen, herstellen, montieren sowie instand halten,

5.
Metalloberflächen konservieren, gestalten sowie veredeln sowie

6.
traditionelle Verfahren und Techniken der Metallbearbeitung anwenden.

2Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.
bauphysikalische Anforderungen, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Normen jeweils in Bezug auf Wärmeschutz, Feuchteschutz sowie Schallschutz,

2.
Rechtsvorschriften zum Urheberrecht sowie

3.
Rechtsvorschriften zum Denkmalschutz.

(4) 1Im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:

1.
Nutz- und Sonderfahrzeuge konstruieren, herstellen, ausrüsten, umbauen und instand halten sowie Schadensanalysen durchführen, insbesondere in Bezug auf Aufbauten sowie Anbauten, auf Anhänger, auf Krane, auf Ladebordwände und auf Ladungsträger,

2.
Fahrzeugdiagnosen durchführen, Fahrwerke einspuren und vermessen,

3.
Prüfungen und Kalibrierungen, insbesondere an Bremssystemen, durchführen, sowie Bremssysteme auslegen,

4.
Metallbauarbeiten im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,

5.
steuerungstechnische Lösungen entwerfen, planen, herstellen, in Betrieb nehmen sowie instand halten mit

a)
elektrischen Systemen,

b)
elektronischen Systemen,

c)
hydraulischen Systemen,

d)
pneumatischen Systemen sowie

e)
mechanischen Systemen,

6.
Lösungen nach Nummer 5 mit Nutz- und Sonderfahrzeugen vernetzen sowie

7.
fahrzeugtechnische Datensysteme, Datenübertragungssysteme, Diagnosesysteme, Messsysteme sowie Prüfsysteme für die Vernetzung der Anbauteile mit Nutz- und Sonderfahrzeugen nutzen.

2Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.
technische Herstellervorgaben,

2.
Rechtsvorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge,

3.
Regelungen für Sonderfahrzeuge sowie

4.
Regelungen für Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit kohlendioxidemissionsfreien Antriebssystemen.