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§ 2 - Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Eintragungen



(1) 1Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen können. 2Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach Eintragung im Musterverfahrensregister erscheinen.

(2) 1Eintragungen in das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. 2Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Musterverfahrensregisters vornehmen. 3Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. 4Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden.

(3) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. 2Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.

(4) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.

(5) 1Die Eintragung ist kostenpflichtig. 2Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.





 

Frühere Fassungen von § 2 MuRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2024Artikel 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
vom 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MuRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)". 2. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Inhalt und Aufbau des ... nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. § 2 Eintragungen (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch ...