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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2021 aufgehoben
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§ 2 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Geltung ab 07.06.2021; FNA: 860-5-73 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen



(1) 1Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut als längst möglich empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen soll eingehalten werden. 2Von der Einhaltung des längst möglichen Abstands kann durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer im Rahmen der in der Zulassung des jeweiligen Impfstoffs festgelegten Abstände abgewichen werden, insbesondere wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist. 3Am 7. Juni 2021 bereits vereinbarte oder noch in Vereinbarung befindliche Termine für die Zweitimpfung bleiben davon unberührt. 4Satz 3 gilt auch für Termine, die bis zur technischen Umstellung der Terminvergabesysteme vereinbart werden.

(2) 1Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden. 2Das Ziel der Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, ist im Hinblick auf den Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, angemessen zu berücksichtigen.