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§ 2 - Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 210
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen;

2.
Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

3.
Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;

4.
Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.

 
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Zitierungen von § 2 NpSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NpSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NpSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NpSG Anwendungsbereich (vom 28.01.2022)
... Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 . (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Betäubungsmittel im ...