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§ 2 - Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
Geltung ab 01.06.2023; FNA: 440-18-1 Urheberrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.06.2023; FNA: 440-18-1 Urheberrechtliche Vorschriften
§ 2 Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken
Die Voraussetzungen von § 52b Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind auch dann erfüllt, wenn ein Werk bei seiner Entstehung nicht für den Handel bestimmt war und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine spätere kommerzielle oder anderweitige Verfügbarkeit für die Allgemeinheit bestehen.
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