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§ 2 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) 1Das Online-Wahlsystem umfasst die erforderlichen informationstechnischen Komponenten zur Durchführung der Online-Wahl. 2Es beinhaltet die Wahlplattform, die elektronische Wahlurne, die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, den Zeitserver sowie die Anwendungssoftware zur Einrichtung und Durchführung der Wahl und zur Ermittlung des Wahlergebnisses.

(2) Die Wahlkennzeichen sind die personenbezogenen Kennzeichnungen, durch die die Wahlberechtigung nachgewiesen wird.

(3) Der Online-Dienstleister ist der mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems beauftragte Dienstleister.

(4) Das Online-Wahlverfahren umfasst die für die Online-Wahl erforderlichen Geschäftsprozesse im Rahmen der Vorbereitung der Wahl, der Durchführung der Wahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Nachbereitung der Wahl.

(5) Der Online-Stimmzettel ist ein elektronisches Formular für die Stimmabgabe per Online-Wahl.

(6) Die elektronische Wahlurne ist eine Datenstruktur, in der die Online-Stimmen gespeichert sind.

(7) Die Online-Stimme ist eine Datenstruktur zur Abbildung der Wahlentscheidung.