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§ 2 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 2 Genehmigungspflicht



(1) 1Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,

2.
mit Obussen,

3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder

4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)

Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) 1Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. 2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) 1Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,

2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie

3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. 2Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 2 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PBefG Sachlicher Geltungsbereich (vom 01.08.2021)
... deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer ...
§ 13 PBefG Voraussetzung der Genehmigung (vom 01.08.2021)
... nach Absatz 1 als gegeben. (7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht ...
§ 14 PBefG Anhörungsverfahren (vom 01.08.2021)
... aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung ...
§ 57 PBefG Rechtsverordnungen (vom 01.08.2021)
... nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben ( § 2 Abs. 5 Satz 2 ), b) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 102b EnergieStV Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (vom 01.07.2021)
... und Pflichten genehmigt hat oder c) die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat, 4. ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem Namen, in eigener ...

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
... Beförderungs- bedingungen und Fahrplänen § 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 ... Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 ... für den Betrieb mit Kraft- omnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465 ... für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG ... für die Ausführung von Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG ... für die Ausführung von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG ... für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1.465 ... eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis ... und von Transit-Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder ... einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1.000 3. Genehmigung einer ... einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Geneh- migung § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1.000 4. Genehmigung einer ... einer Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1.000 5. Entscheidung in ...

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... Beförderungs- bedingungen und Fahrplänen § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung ... Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung ... für den Betrieb mit Kraft- omnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465 ... für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG ... für die Ausführung von Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG ... für die Ausführung von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG ... für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1.465 ... eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis ... und von Transit-Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder ... einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1.000 3. Genehmigung einer ... einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Geneh- migung § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1.000 4. Genehmigung einer ... einer Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1.000 5. Entscheidung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 1. PBefGKostVÄndV
... 1 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 ... 2 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 ...

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 14 MEG I Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind." 1a. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer ... die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... genehmigt hat oder c) die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat, 4. ein ...