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§ 2 - Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung (PPeKDAV)

Artikel 1 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-5-13 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens



(1) 1Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. 2§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.


(4) 1Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen Landes zu dokumentieren.

(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.





 

Frühere Fassungen von § 2 PPeKDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PPeKDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PPeKDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPeKDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PPeKDAV Übergangsregelungen (vom 01.11.2023)
... 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 5 PAuswVuaÄndV Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung
... 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen." 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung ... 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 30. ...