(1)
1Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal.
2Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach
§ 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.
(2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.
(3)
1Die Einreichungsfrist richtet sich nach
§ 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.
2Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.