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§ 2 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen:

a)
Feuerbrand: die durch den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit insbesondere bei Wirtspflanzen folgender Art bzw. Gattungen:

Amelanchier Medik. Felsenbirne
Aronia Medik. Apfelbeere
Chaenomeles Lindl. Zier- oder Scheinquitte
Cotoneaster Medik. Zwergmispel
Crataegus Tourn. ex L. Weiß- oder Rotdorn
Cydonia Mill. Quitte
Eriobotrya Lindl. Wollmispel
Malus Mill. Apfel
Mespilus Bosc ex Spach Mispel
Photinia davidiana Decne Glanzmispel
Pyracantha M. Roem. Feuerdorn
Pyrus L. Birne
Sorbus L. Mehlbeere, Eberesche


 
b)
Scharka: die durch den Schadorganismus Plum pox virus hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;

c)
Birnenverfall: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma pyri hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Pyrus L.;

d)
Apfeltriebsucht: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma mali hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Malus MILL.;

e)
Europäische Steinobstvergilbung: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma prunorum hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;

2.
Bestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial: Bestände, die zur Erhaltung, Erzeugung von Obstanbaumaterial der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. oder Pyrus L. im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt C der Anbaumaterialverordnung bestimmt sind;

3.
Erwerbsobstbestände: Bestände, in welchen sich Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. oder Prunus L. zur gewerblichen Obsterzeugung befinden.

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Zitierungen von § 2 PflBestSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflBestSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBestSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflBestSchV Untersuchungen
... zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen ...
§ 5 PflBestSchV Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
... kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen: 1. den Befall an Wirtspflanzen zu ...
§ 6 PflBestSchV Versuchszwecke
... Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland ...