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§ 2 - Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV)

V. v. 22.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V2
Geltung ab 01.05.2020 bis 30.04.2022; FNA: 810-1-68-4 Arbeitsförderung

§ 2 Mindestentgelt



(1) 1Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

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ab dem 1. Mai 2020: 11,35 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. Juli 2020: 11,60 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. April 2021: 11,80 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. September 2021: 12,00 Euro brutto je Stunde und

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ab dem 1. April 2022: 12,55 Euro brutto je Stunde.

2Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1

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ab dem 1. April 2021: 12,50 Euro brutto je Stunde und

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ab dem 1. April 2022: 13,20 Euro brutto je Stunde.

3Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2

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ab dem 1. Juli 2021: 15,00 Euro brutto je Stunde und

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ab dem 1. April 2022: 15,40 Euro brutto je Stunde.

(2) 1Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

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ab dem 1. Mai 2020: 10,85 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. Juli 2020: 11,20 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. April 2021: 11,50 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. September 2021: 12,00 Euro brutto je Stunde und

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ab dem 1. April 2022: 12,55 Euro brutto je Stunde.

2Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1

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ab dem 1. April 2021: 12,20 Euro brutto je Stunde,

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ab dem 1. September 2021: 12,50 Euro brutto je Stunde und

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ab dem 1. April 2022: 13,20 Euro brutto je Stunde.

3Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2

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ab dem 1. Juli 2021: 15,00 Euro brutto je Stunde und

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ab dem 1. April 2022: 15,40 Euro brutto je Stunde.

(3) Pflegefachkräfte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.

(4) 1Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben. 2Die Ausbildungsdauer muss mindestens den Vorgaben der Nummer 2 der „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) entsprechen. 3Die Ausbildung kann im Ausland abgeschlossen worden sein. 4Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zumindest auch in Nummer 1 Buchstabe g der „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" genannte Tätigkeiten auf Anweisung des Arbeitgebers durchführt.

(5) Das nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Mindestentgelt wird auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls für Wegezeiten zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs gezahlt.

(6) 1Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes wird ein Mindestentgelt gemäß den nachstehenden Grundsätzen gezahlt. 2Die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen. 3Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. 4Bereitschaftsdienste sind im Dienstplan zu hinterlegen. 5Zum Zweck der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. 6Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, werden mit dem Mindestentgelt nach den Absätzen 1 und 2 vergütet. 7Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.

(7) 1Von dieser Verordnung werden Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst. 2Rufbereitschaft im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 3Das Vorliegen von Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Im Fall einer Arbeitsaufnahme wird die geleistete Arbeitszeit einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindestens in Höhe des Mindestentgelts nach den Absätzen 1 und 2 vergütet.

(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Absatzes 3 dürfen bis zum 30. Juni 2021 keine geringeren Mindestentgeltsätze als den Pflegekräften nach Absatz 4 gezahlt werden.

(9) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 2 4. PflegeArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 4. PflegeArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. PflegeArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 4. PflegeArbbV Fälligkeit
... Das in § 2 Absatz 1 und 2 festgelegte Mindestentgelt wird für die Zeit bis zum 30. April 2021 spätestens zum 15. ...