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§ 2 - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 29.05.2020; FNA: 2129-66 Umweltschutz
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Geltung ab 29.05.2020; FNA: 2129-66 Umweltschutz
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§ 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen
(1) 1Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. 2Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.
(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) G. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 2 PlanSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
aktuell vorher | 14.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2234 |
aktuell vorher | 25.03.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.03.2021 BGBl. I S. 353 |
aktuell | vor 25.03.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 PlanSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PlanSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PlanSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PlanSiG Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen (vom 01.01.2024)
... zu stellen. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen. (3) Die Behörde kann von einem Vorhabenträger verlangen, dass er ...
§ 6 PlanSiG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... werden konnte. (2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht ...
§ 7 PlanSiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2024)
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer ...
Zitat in folgenden Normen
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 10 LNGG Weitere Verfahrensanordnungen (vom 13.10.2022)
... Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 3 5. VwVfÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
... die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden." 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 , § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2234
Artikel 1 PlanSiGÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 , § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 1 PlanSiGVG Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes
... 24 genannten Gesetze sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 , § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 1 wird ...
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