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§ 2 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit



Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:

1.
die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,

2.
das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,

3.
die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,

4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

5.
die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,

6.
die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und

7.
die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.

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Zitierungen von § 2 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ProstStatV Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
... erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen ...
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
... aufbereitet sind. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...
§ 10 ProstStatV Regelung für das Jahr 2017
... von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 ... 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember ...