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§ 2 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:
- 1.
- die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
- 2.
- das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
- 3.
- die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
- 4.
- der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
- die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,
- 6.
- die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und
- 7.
- die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.
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Zitierungen von § 2 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ProstStatV Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
... erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen ...
§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
... aufbereitet sind. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...
§ 10 ProstStatV Regelung für das Jahr 2017
... von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 ... 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember ...
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